Informationen zu Covid-19

Die Corona-Verordnung Absonderung wurde zum 16. November 2022 aufgehoben. Seither gelten die Corona-Verordnung absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen.
Nach Information durch das Kultusministerium bedeutet dies für die Schulen Folgendes: 

Maskenpflicht anstatt Absonderungspflicht

Die bisher geltende Absonderungspflicht für positiv auf das Coronavirus getestete Personen wird durch eine Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2 Maske) ersetzt. Die Maskenpflicht für positiv auf das Coronavirus getestete Personen gilt sowohl im Schulgebäude als auch im Freien, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Infizierte Personen, die keine Maske tragen bzw. aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, unterliegen allerdings weiterhin der Absonderungspflicht. Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist also ausgeschlossen, wenn das Tragen einer Maske nicht eingehalten wird bzw. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Generell gilt jedoch: Wer krank ist, soll zu Hause bleiben! 

Das heißt, symptomatisch erkrankte Schülerinnen und Schüler, ebenso wie Lehrkräfte, sollten auf einen Schulbesuch verzichten. Diese dringende Empfehlung gilt im Übrigen unabhängig davon, ob die Person mit dem Coronavirus, einem Influenzavirus oder einem anderen Krankheitserreger infiziert ist.

Zum Sport- und Musikunterricht:

Mediziner raten von einer körperlichen Belastung während einer Corona-Infektion ab. Daher sollten positiv getestete Schülerinnen und Schüler für den Zeitraum der absonderungsersetzenden Maßnahmen nicht aktiv am fachpraktischen Sportunterricht teilnehmen. Sollten gleichwohl positiv getestete Schülerinnen und Schüler am Sportunterricht teilnehmen wollen, müssen sie durchgehend eine Maske tragen. Das Musizieren mit Blasinstrumenten ist ohne Maske nicht möglich und daher in Innenräumen für den Zeitraum der Maskenpflicht ausgeschlossen. Das Singen ist in Innenräumen mit Maske gestattet.